Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck
Schachclub Lörzweiler ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Name des Vereins.

Sein Sitz ist in Lörzweiler.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgaben ist der Schachclub Lörzweiler eine kulturelle unpolitische Vereinigung. Zur Wahrung seiner Interessen kann er sich anderen Organisationen anschließen, die auf den gleichen Grundsätzen beruhen.


§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Schachclubs Lörzweiler können werden:
    • jeder interessierte Schachspieler
    • Kinder ab 6 Jahren
  2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann nur mit Mehrheit des Vorstandes getroffen werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
  3. Fördernde Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes aufgenommen werden.
  4. Das aufgenommene Mitglied hat die Satzung schriftlich anzuerkennen.
  5. Der Vorstand kann Personen, die sich besondere Verdienste um das Schachspiel und den Schachclub Lörzweiler erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


§3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder durch Ausschluß.
  2. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Der Vorstand beschließt eine Kündigung mit 2/3 Mehrheit. Eine Angabe von Gründen ist nicht unbedingt erforderlich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende.
  3. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen.

    Schwerwiegend ist u.a. vereinsschädigendes Verhalten, die Weigerung eines Mitgliedes, sich den Gepflogenheiten des Vereinslebens - einschließlich der Turnierregeln für Kinder, Jugendliche und Erwachsene - anzupassen.

    Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Wiederaufnahmeantrag stellen, über den der Vorstand entscheidet. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand zu geben. Bei Ablehnung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit, die Abstimmung der Mitgliederversammlung zu verlangen.

    Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


§4 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muß jedes Jahr mindestens einmal vom Vorsitzenden schriftlich unter Festsetzung des Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen. Auch die Kassenprüfer erstatten Bericht. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes und führt die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer durch. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen §§12 und 13) der anwesenden Mitglieder einschließlich schriftlicher Stimmabgaben getroffen.

Der Vorstand kann von sich aus bzw. muß auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahren.

Wählbar in Ämter des Vereins sind alle Mitglieder ab 18 Jahren; für das Amt des Jugendleiters votieren nur die jugendlichen Mitglieder bis 15 Jahren.


§5 Der Vorstand

  1. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Turnierleiter, dem Jugendleiter, dem Schriftführer und dem Pressewart. Die Funktionen des Schriftführers und des Pressewartes können von Mitgliedern des Vorstandes in Personalunion wahrgenommen werden.

    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgabenteilung im Vorstand muß den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Wahl bekanntgegeben werden.

  2. Nach außen wird der Verein vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten, und zwar von zwei der Genannten gemeinsam.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
  4. Der Vorstand regelt alle Vereinsangelegenheiten. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben können ersetzt werden.


§6 Der Schriftführer

Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll anzufertigen. Ist er abwesend, ist ein anderes Vorstandsmitglied damit zu beauftragen.

Das Protokoll muß enthalten: Die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis sowie das festgestellte Abstimmungsverhältnis.

Abschriften des Protokolls erhalten die Vorstandsmitglieder.


§7 Die Kassenprüfer
Die Kasse wird jährlich einmal von den Kassenprüfern geprüft.

Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; maßgebend für die Berufung ist die Zahl der erhaltenen Stimmen.


§8 Die Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand, kann die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder, die am Spielbetrieb aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen länger als drei Monate nicht teilnehmen können, auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen. Den ermäßigten Beitrag setzt der Vorstand fest.


§9 Überschüsse und Auslagen
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschußanteile.

Auslagenersatz ist davon nicht betroffen. Ebenfalls nicht betroffen sind sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder unter Wahrung des Vereinszweckes entsprechend §1.

Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§10 Spielordnung und -berechtigung
Die im Bereich des Schachbundes Rheinhessen e.V. und der Schachjugend Rheinhessen e.V. gültigen Spiel- und Turnierordnungen regeln die Abwicklung des Turnier- und Spielbetriebes.

An den internen Meisterschaften des Schachclubs Lörzweilers können nur dessen Mitglieder teilnehmen.


§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§12 Auflösung des Vereins
Durch Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung kann mit mindestens einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden einschließlich schriftlich abgegebener Stimmen der Schachclub Lörzweiler aufgelöst werden.

Auf dieser Versammlung ist zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zugeführt wird.

Vorschläge werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung unterbreitet.


§13 Inkrafttreten der Satzung und Änderungen
Satzungsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.


Diese Satzung des Schachclubs Lörzweiler ersetzt die Satzung vom 01.10.1979.

Lörzweiler, den 12.4.1984


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