§1 Name, Sitz und Zweck
Schachclub Lörzweiler ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene
Name des Vereins.
Sein Sitz ist in Lörzweiler.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere die Pflege und Förderung des Schachspiels als einer Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Entsprechend seiner Aufgaben ist der Schachclub Lörzweiler eine kulturelle unpolitische Vereinigung. Zur Wahrung seiner Interessen kann er sich anderen Organisationen anschließen, die auf den gleichen Grundsätzen beruhen.
§2 Mitgliedschaft
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
Schwerwiegend ist u.a. vereinsschädigendes Verhalten, die Weigerung eines Mitgliedes, sich den Gepflogenheiten des Vereinslebens - einschließlich der Turnierregeln für Kinder, Jugendliche und Erwachsene - anzupassen.
Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand Wiederaufnahmeantrag stellen, über den der Vorstand entscheidet. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung vor dem Vorstand zu geben. Bei Ablehnung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit, die Abstimmung der Mitgliederversammlung zu verlangen.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muß jedes Jahr mindestens einmal vom Vorsitzenden
schriftlich unter Festsetzung des Tagesordnung einberufen werden. Die Einladung
hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen. Auch die Kassenprüfer erstatten Bericht. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes und führt die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer durch. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit (Ausnahmen §§12 und 13) der anwesenden Mitglieder einschließlich schriftlicher Stimmabgaben getroffen.
Der Vorstand kann von sich aus bzw. muß auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 16 Jahren.
Wählbar in Ämter des Vereins sind alle Mitglieder ab 18 Jahren; für das Amt des Jugendleiters votieren nur die jugendlichen Mitglieder bis 15 Jahren.
§5 Der Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgabenteilung im Vorstand muß den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Wahl bekanntgegeben werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
§6 Der Schriftführer
Der Schriftführer hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll
anzufertigen. Ist er abwesend, ist ein anderes Vorstandsmitglied damit zu
beauftragen.
Das Protokoll muß enthalten: Die Anwesenheitsliste, die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis sowie das festgestellte Abstimmungsverhältnis.
Abschriften des Protokolls erhalten die Vorstandsmitglieder.
§7 Die Kassenprüfer
Die Kasse wird jährlich einmal von den Kassenprüfern geprüft.
Als Kassenprüfer werden zwei Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; maßgebend für die Berufung ist die Zahl der erhaltenen Stimmen.
§8 Die Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für Umlagen, die von
der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Ist ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als sechs Monate im Rückstand, kann die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgen.
Der Vorstand ist berechtigt, für Mitglieder, die am Spielbetrieb aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen länger als drei Monate nicht teilnehmen können, auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen. Den ermäßigten Beitrag setzt der Vorstand fest.
§9 Überschüsse und Auslagen
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die Zwecke des Vereins
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschußanteile.
Auslagenersatz ist davon nicht betroffen. Ebenfalls nicht betroffen sind sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder unter Wahrung des Vereinszweckes entsprechend §1.
Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Spielordnung und -berechtigung
Die im Bereich des Schachbundes Rheinhessen e.V. und der Schachjugend Rheinhessen
e.V. gültigen Spiel- und Turnierordnungen regeln die Abwicklung des
Turnier- und Spielbetriebes.
An den internen Meisterschaften des Schachclubs Lörzweilers können nur dessen Mitglieder teilnehmen.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§12 Auflösung des Vereins
Durch Beschluß einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
kann mit mindestens einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden einschließlich
schriftlich abgegebener Stimmen der Schachclub Lörzweiler aufgelöst
werden.
Auf dieser Versammlung ist zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zugeführt wird.
Vorschläge werden vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung unterbreitet.
§13 Inkrafttreten der Satzung und Änderungen
Satzungsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der 3/4 Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder.
Diese Satzung des Schachclubs Lörzweiler ersetzt die Satzung vom 01.10.1979.
Lörzweiler, den 12.4.1984